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Deine Fragen,
unsere Antworten.

Niemand kann alles wissen – und das muss auch niemand! Deshalb haben wir hier die häufigsten Fragen für dich gesammelt und beantwortet.

 

  • Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
    Nicht jede:r muss eine Steuererklärung abgeben. Ob du dazu verpflichtet bist, hängt von den Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 25 Abs. 3 EStG und § 46 EStG) ab. Du musst eine Steuererklärung machen, wenn: Du Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt hast (z. B. aus Vermietung oder Kapitalerträgen, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Du oder dein:e Ehepartner:in in Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor seid (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Du Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug hast, z. B. aus Renten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Du Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bezogen hast (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wenn du Arbeitnehmer:in bist und keine zusätzlichen Einkünfte hast, ist die Abgabe oft freiwillig. Es lohnt sich aber häufig, da du durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eine Rückerstattung erhalten kannst. Sprich uns gerne an, um deine individuelle Situation zu klären!
  • Was ist der Grundfreibetrag und wie hoch ist er?
    Der Grundfreibetrag legt fest, bis zu welchem Einkommen keine Einkommensteuer erhoben wird. Für die Jahre 2024 und 2025 gelten folgende Beträge: 2024: Der Grundfreibetrag beträgt 11.784 Euro pro Person. 2025: Eine Erhöhung auf 12.096 Euro pro Person ist geplant. Diese Anpassungen berücksichtigen die Inflation und sollen sicherstellen, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Grundfreibetrag entsprechend.
  • Kann ich meine Steuerkanzlei einfach wechseln?
    Natürlich kannst du jederzeit deine Steuerkanzlei wechseln. Du entscheidest selbst, wem du deine steuerlichen Angelegenheiten anvertraust. Dank unserer modernen und digitalen Arbeitsweise machen wir den Wechsel für dich so einfach wie möglich. Falls du ein Unternehmen führst, kümmern wir uns um die reibungslose Übernahme aller notwendigen Daten von deinem bisherigen Steuerberater:in. Für das Finanzamt reicht eine von dir unterschriebene Vollmacht mit den Angaben zu uns als deinem neuen Berater. Bei Einkommensteuerfällen kannst du uns einfach deine vorhandenen Unterlagen übermitteln – hier arbeiten wir vollständig digital. Unser erfahrenes Team steht dir proaktiv zur Seite und sorgt dafür, dass wir uns schnell und effizient in deine Situation einarbeiten. Wir sind für dich da, um dir den besten Service zu bieten!
  • E-Rechnung – was ist das eigentlich? Verpflichtungen, Definition und Hintergrund:
    Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmer:innen verpflichtet, Rechnungen in maschinell auslesbaren Formaten (E-Rechnungen) empfangen zu können. Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen wird bis zum 31. Dezember 2027 schrittweise eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die übermittelt, empfangen und automatisch weiterverarbeitet werden kann. Sie muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD erfüllen diese Anforderungen. PDF-Rechnungen sind ab 2025 keine E-Rechnungen mehr, sondern zählen als sog. sonstige Rechnungen. Die E-Rechnung ist Teil der ViDA-Initiative der EU zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Die EU plant ein digitales Meldesystem für grenzüberschreitende B2B-Umsätze, das bis 2030 eingeführt werden soll. Die Verpflichtung gilt für alle B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmer:innen, wobei sowohl leistende Unternehmer:innen als auch Leistungsempfänger:innen im Inland ansässig sein müssen. Rechnungen an Privatpersonen, an Unternehmer:innen im Ausland oder über steuerfreie Umsätze sind ausgenommen. Auch Kleinunternehmer:innen müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sie jedoch empfangen können. E-Rechnungen müssen für acht Jahre aufbewahrt werden. Sie müssen im ursprünglichen, strukturierten Format gespeichert und unveränderbar archiviert werden.
  • Bist du Kleinunternehmer:in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes? Folgendes ändert sich für dich ab dem 01.01.2025:
    Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen wird auf 25.000 € im Vorjahr (bislang: 22.000 €) und auf 100.000 € im laufenden Jahr (bislang: 50.000 €) angehoben. Die Folgen: deine Umsätze bleiben von der Umsatzsteuer befreit, jedoch kannst du keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Du bist nicht verpflichtet E-Rechnungen auszustellen, jedoch musst du sie empfangen können. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen sind nicht erforderlich, es sei denn, die Finanzverwaltung fordert sie bei dir an. Bist du Gründer:in? Gründer:innen starten als Kleinunternehmer:innen und können später auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, d.h. auf die Regelbesteuerung umsteigen. Der Verzicht ist für fünf Jahre bindend. Zudem wird es ab dem 01.01.2025 eine EU-Kleinunternehmer:innenregelung geben, die grenzüberschreitende Besteuerung innerhalb der EU betrifft. Bist du grenzüberschreitend tätig? Die ab dem 01.01.2025 eingeführte EU-Kleinunternehmer:innenregelung ermöglicht es dir, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen nicht nur im Mitgliedstaat deiner Ansässigkeit, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Hierfür darf die Umsatzgrenze für Umsätze in der EU sowohl im vorangegangen Kalenderjahr 100.000 € als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten.
  • Welche Vorteile hat eine digitale Buchführung?
    Eine gemeinsame Datenbasis und ein effizienter Datenaustausch ist entscheidend für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Mithilfe einer digitalen Buchführung - beispielsweise über DATEV Unternehmen online - arbeiten wir mit dir auf einer gemeinsamen Datenplattform. Dies vereinfacht die Übertragung und Übernahme von Daten, verringert den Abstimmungsaufwand und der Arbeitsprozess wird für dich und deine Mitarbeiter:innen verbessert.
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